Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen

Abwasseranlagen sind nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) so zu errichten und zu betreiben, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen, insbesondere nach § 57 WHG, eingehalten werden. Die Bundesländer haben in Eigenkontroll- oder Selbstüberwachungsverordnungen die Mindestanforderungen an den regelgerechten Betrieb der Anlagen festgelegt.

 

Eine Vernachlässigung der Aufgaben kann zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen und ordnungs-, straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Die Betreiber von Abwasseranlagen haben daher auf die jeweiligen Verhältnisse abgestimmte Betriebsanweisungen unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften aufzustellen. Die Zielsetzung ist es, den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen sicherzustellen.

 

Die Mindestinhalte von Betriebsanweisungen definieren folgende Regelwerke:

 

  • DWA-A 199, Teil 2: Betriebsanweisung für das Personal von Kanalnetzen und Regenwasserbehandlungsanlagen 
  • DWA-A 199, Teil 3: Betriebsanweisung für das Personal von Abwasserpumpanlagen
  • DWA-A 199, Teil 4: Betriebsanweisung für das Personal von Kläranlagen

 

Darüber hinaus sind die Vorgaben der landeseigenen Selbstüberwachungs-/ Selbstkontroll-Verordnungen zu berücksichtigen.

 

Wir erstellen kompakte und praxistaugliche Betriebsanweisungen in jedem gewünschten Umfang für Einzelanlagen oder den Gesamtbetrieb.

 

 

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